Steuererklärung korrigieren: Geht das? Wie Sie Ihren Steuerbescheid nachträglich korrigieren können

Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist lassen sich fehlerhafte Steuerbescheide ändern. Welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie achten müssen, damit das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt.

Einspruchsfrist verpasst und Fehler im Steuerbescheid erst jetzt entdeckt? Es gibt Möglichkeiten, den Bescheid noch ändern zu lassen. - © Björn Wylezich - stock.adobe.com

Wichtig: Sämtliche Änderungsmöglichkeiten, die im Folgenden vorgestellt werden, sind nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 ff. Abgabenordnung möglich. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.

Beispiel: Sie entdecken im Steuerbescheid 2021 einen Fehler zu Ihren Ungunsten. Die Steuererklärung 2021 haben Sie im Jahr 2022 beim Finanzamt eingereicht.

Folge: Sie haben tatsächlich noch bis Ende 2026 Zeit, um beim Finanzamt Ihre Änderung durchzuboxen (Beginn der Frist 1. Januar 2023 + vier Jahre = 31. Dezember 2026).

Steuerbescheid nachträglich korrigieren: Bescheid steht unter Vorbehalt der Nachprüfung

Haben Sie die einmonatige Einspruchsfrist verpasst, werfen Sie einen Blick in die Betreffzeile Ihres Steuerbescheids. Steht dort sinngemäß "Dieser Steuerbescheid ergeht nach § 164 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung", kommt eine Änderung des Steuerbescheids nach der Einspruchsfrist dennoch in Betracht.

"Unter Vorbehalt der Nachprüfung" bedeutet, dass der Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist und jederzeit in beide Richtungen – also zu Ihren Gunsten und zu Ihren Ungunsten – noch geändert werden kann.

Steuerbescheid ändern aufgrund offenbarer Unrichtigkeit: Was gilt nach Ablauf der Einspruchsfrist?

Handelt es sich bei dem Fehler um einen rein mechanischen Fehler des Sachbearbeiters im Finanzamt (Tippfehler, Zahlendreher, Angaben in Steuererklärung nicht beachtet), können Sie nach Ablauf der Einspruchsfrist eine Änderung aufgrund offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung beantragen.

Ist Ihnen der Fehler selbst unterlaufen und das Finanzamt übernimmt diesen, können Sie trotzdem eine Bescheidänderung nach § 129 AO erwirken. Hätte der Sachbearbeiter Ihren mechanischen Fehler nämlich bei sorgfältiger Bearbeitung Ihrer Steuererklärung erkennen müssen, macht er durch Übernahme Ihren Fehler zu seinem eigenen.

Beispiel: Sie reichen eine Steuererklärung 2025 ein. Den Gewinn 2025 haben Sie im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Versehentlich wird die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht als Betriebsausgabe 2025 erfasst. Diesen Fehler bemerken Sie erst drei Monate nach Erhalt des Steuerbescheids für 2025.

Folge: In diesem Fall sollte ein Korrekturantrag nach § 129 AO beim Finanzamt eingereicht werden. Denn aus der eingereichten Umsatzsteuererklärung 2025 hätte der Bearbeiter im Finanzamt erkennen können, dass die Zahlung aus der letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung in der Anlage EÜR versehentlich nicht als Betriebsausgabe erfasst wurde. Denn das Finanzamt hätte diesen Fehler bei gewissenhafter Überprüfung der Steuererklärungen 2025 erkennen müssen. Dadurch wird ihr Fehler zum Fehler des Finanzamts, was die Korrektur des Steuerbescheids nach § 129 AO möglich macht.

Praxis-Tipp zum nachträglichen Ändern des Steuerbescheids: Liegt kein mechanischer Fehler vor, sondern ein Rechtsirrtum (andere Beurteilung eines Sachverhalts durch das Finanzamt), scheidet die Bescheidänderung nach § 129 AO leider aus. Das kann den Erläuterungstexten zum Steuerbescheid entnommen werden. Begründet der Finanzbeamte dort die Abweichungen zum Erklärten, ist die Änderungsmöglichkeit nach § 129 AO verloren. Auch wenn Ihr Fehler auf einem Rechtsirrtum basiert und der Finanzbeamte diesen Fehler hätte erkennen müssen, scheidet § 129 AO aus.

Korrektur des Steuerbescheids aufgrund neuer Tatsachen

Greift die Vorschrift des § 129 AO nicht, können Sie einen weiteren Versuch unternehmen, den fehlerhaften und für Sie ungünstigen Steuerbescheid korrigieren zu lassen. Sie können einen Antrag auf Änderung aufgrund neuer Tatsachen stellen (§ 173 AO). Das ist immer dann möglich, wenn dem Finanzamt Tatsachen oder Beweismittel erst nach Bearbeitung der Steuererklärung bekannt werden.

Weitere Hürde für diese Änderungsvariante: Es darf Ihnen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden angelastet werden.

Beispiel: Sie beantragen für einen bestimmten Sachverhalt keinen Sonderausgabenabzug, weil Sie schlichtweg nicht wissen, dass es hierzu eine Steuerminderung gibt. Sie reichen dem Finanzamt die Belege dazu erst gar nicht ein. Ein Jahr später fällt dieser Fehler auf. Sie reichen die Belege nun nach und beantragen eine Bescheidänderung zu Ihren Gunsten. Zum groben Verschulden Ihrerseits gilt Folgendes:

  • Grobes Verschulden: Kann dem Steuererklärungsvordruck eindeutig entnommen werden, dass für bestimmte Ausgaben eine Steuerminderung winkt und Sie haben aus Unwissenheit unterlassen, diese Ausgaben geltend zu machen, trifft Sie ein grobes Verschulden und eine Bescheidänderung nach § 173 AO scheidet aus.
  • Kein grobes Verschulden: Sind die Zeilen in der Steuererklärung dagegen so vage oder unvollständig, dass ein steuerlicher Laie niemals verstehen kann, dass bestimmte Ausgaben steuerlich absetzbar sind, trifft Sie kein grobes Verschulden und eine Bescheidänderung aufgrund neuer Tatsachen ist zulässig.

Steuerbescheid korrigieren: Neue Tatsachen bei unaufgeforderter Belegvorlage

Die Finanzämter arbeiten seit Jahren an einem automatisierten Verfahren. Bestenfalls überprüft der Finanzamtscomputer die eingehenden elektronischen Steuererklärungen. Gibt es keine Auffälligkeiten, landet die Erklärung erst gar nicht auf dem Tisch eines Finanzbeamten. Es wird voll automatisiert ein Steuerbescheid erstellt und verschickt. Neu ist seit 2017 auch, dass Sie dem Finanzamt keine Belege mehr mitschicken müssen. Nur auf explizite Anforderung müssen Steuerzahler Belege vorlegen.

Schicken Sie nun freiwillig Steuerbelege mit Ihrer Steuererklärung ans Finanzamt, wissen aber nicht genau, wo diese in der Erklärung zu erfassen sind, kann Folgendes passieren: Der Fall ist ein 0815-Fall und es wird voll automatisiert ein Steuerbescheid erstellt. Die Belege werden, ohne vom Bearbeiter im Finanzamts kontrolliert worden zu sein, an Sie zurückgeschickt. Die steuerlich abziehbaren Kosten sind dadurch im Bescheid nicht berücksichtigt.

Stellen Sie jetzt nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Antrag auf Änderung des Bescheids aufgrund neuer Tatsachen, könnte das Finanzamt dies ablehnen, weil der Steuerbeleg schließlich bereits eingereicht wurde und damit keine neue Tatsache darstellt. Diese Problematik können Sie verhindern, indem Sie in der Steuererklärung im Freitextfeld in Zeile 98 die Zahl 1 eintragen. Das führt dazu, dass der Finanzbeamte Ihre Steuererklärung auf den Tisch bekommt, Kenntnis von Ihrem Steuerbeleg bekommt und die Ausgaben dort einträgt, wo sie hingehören.

Fazit: Um zu vermeiden, dass Sie eine Bescheidänderung zu Ihren Gunsten mit Änderungsvorschriften erwirken müssen – mit teilweise mäßigen Erfolgsaussichten –, sollten Sie direkt nach Erhalt des Steuerbescheids eine gründliche Bescheidprüfung durchführen und bei Abweichungen vom Erklärten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids Einspruch einlegen.

Steuererklärung korrigieren: Neuregelung 2025

Endet eine Betriebsprüfung und der Prüfer des Finanzamts hat Fehler entdeckt, die auch in Steuererklärungen der Jahre enthalten sind, die das Finanzamt noch nicht geprüft hat, sind Steuerzahler seit 2025 dazu verpflichtet, ihre Steuererklärung zu korrigieren (§ 153 Abs. 4 Abgabenordnung). Wer seine Steuererklärung nachträglich nicht ändert, riskiert, dass das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren einleitet.